AGB

§ 1 Geltung der AGBs

(1) Für alle Aufträge an uns gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch eine Auftragsbestätigung verbindlich.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Angebotspreise sind freibleibend. Sie gelten im Übrigen höchstens 4 Wochen ab Datum des abgegebenen Angebotes.

§ 4 Liefer- und Abnahmepflichten

(1) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und stellen eine allgemeine Orientierung dar. Sind Liefertermine ausdrücklich vereinbart, so bemühen wir uns diese einzuhalten, ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht jedoch nur, wenn vom Besteller vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Verzugsentschädigungen, bestehen nicht.

(2) Der Besteller ist verpflichtet die für ihn gefertigten Waren nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn geringfügige Mängel festgestellt wurden.

(3) Nimmt der Besteller die Ware zum Termin der Fertigstellung nicht ab, so haben wir das Recht die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers einzulagern, wobei die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller übergeht. Wir sind in diesem Falle berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen deren Prämie der Besteller zu tragen hat.

(4) Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir unbeschadet der weitergehenden Rechte berechtigt einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.

(5) Sind Liefer- und/oder Umrüsttermine fest vereinbart und werden diese vom Besteller nicht spätestens 24 Stunden vor
Erfüllung storniert wird eine Ausfallpauschale von € 75 bei einer Anfahrt bis 99km bzw. € 150 bei einer Anfahrt ab 100km zzgl. Mwst. erhoben.

§ 5 Materialbeistellungen

Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Kommt der Besteller dem nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

§ 6 Verpackung, Versand, Gefahrtragung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen aus.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung der Ware geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind außerdem berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Lieferantin gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung/ Sachmängel

(1) Auf alle SunSeed GmbH LED-Leuchten und -Leuchtmittel gewähren wir die gesetzliche Garantie – und, je nach Angebot und Vereinbarung, kann diese Frist individuell auf 3 Jahre verlängert werden. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(2) Unsere Garantie erlischt, wenn das Produkt in irgendeiner Weise unsachgemäß, entgegen den Herstellerangaben, verwendet wurde. Dazu gehört z. B. der Gebrauch in feuchten Räumen (sofern das Produkt nicht dafür vorgesehen ist) oder der Einsatz in Räumen mit extrem heißer Umgebungstemperatur.

(3) Die Garantie der Produkte beginnt mit dem Kaufdatum. Die Garantie bezieht sich auf eine Ersatzlieferung des jeweiligen SunSeed GmbH Produktes und umfasst nicht die Installations-, Lieferungs- oder sonstige Kosten. Der Käufer muss im Gegenzug auf seine Rechnung die defekte Ware nachweislich an SunSeed GmbH innerhalb 1 Woche zurückschicken. Trifft das/die defekte Produkte/n in dieser Frist nicht ein, wird die Ersatzlieferungen dem Käufers unmittelbar in Rechnung gestellt.

(4) Die SunSeed GmbH entwickelt LED Produkte ständig weiter und behält sich daher das Recht vor, das beanstandete Produkt durch ein Produkt zu ersetzen, das die gleichen Beleuchtungsanforderungen erfüllt, sofern das beanstandete Produkt nicht mehr in der Produktpalette vorhanden ist.

(5) Die gelieferte Ware ist unverzüglich – innerhalb von 2 Tagen – nach Lieferung auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, der SunSeed GmbH zu melden. Nach dieser Frist erfolgt kein Ersatz mehr. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat der Kunde die Mängel innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm der Mangel offenbar wurde, andie SunSeed GmbH mitzuteilen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie es dem Kunden möglich ist, zu beschreiben und, falls möglich, durch ein Foto zu belegen, um der SunSeed GmbH eine Nachprüfung zu ermöglichen.

(6) Unmittelbar bei Anlieferung der Ware ist der Kunde verpflichtet, die Waren auf offensichtliche Transportschäden zu überprüfen (z.B. defekte Verpackungen /erhebliche Verunreinigungen) und die Schäden auf dem Lieferschein der Spedition zu vermerken.

(7) Die Mängelrechte des Kunden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Der Kunde hat jedoch denjenigen Schaden an die SunSeed GmbH zu ersetzen, der durch eine nicht ordnungsgemäße Mängelanzeige entsteht, z. B. Transportmehrkosten für nicht notwendige Neuanlieferungen, Verlust der Regressmöglichkeit gegen das Transportunternehmen.

(8) Auf Verlangen von SunSeed GmbH ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütetdie SunSeed GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.

(9) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SunSeed GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 9 Schutzrechte

Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr die entstandenen Schäden zu ersetzen.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist Stuttgart, ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

(5) Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Lieferantin oder bei mir ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.